Die Ferien stehen vor der Tür und die Vorfreude auf den Familienurlaub wächst. Doch wenn der Flug verspätet ist oder sogar gestrichen wird, dann wird es ganz schnell nervig und teuer. Gut zu wissen, dass die EU-Fluggastrechteverordnung finanzielle Ansprüche klar regelt. Welche das sind und wie Sie Ihr Recht bei der Airline durchsetzen können, lesen Sie hier.
Für welche Flüge gilt die EU-Fluggastrechteverordnung?
Ansprüche lassen sich nach der EU-Fluggastrechteverordnung grundsätzlich für alle Flüge geltend machen, die in der EU sowie in Island oder Norwegen starten. Die Verordnung gilt ebenso für Flüge, die in der EU landen und wenn die Airline ihren Sitz gleichzeitig in der EU oder in Island oder Norwegen hat.
Welche Rechte haben Sie bei der Annullierung eines Fluges?
Betreuungsleistungen
Wenn Ihr Flug gestrichen wurde, ist die Airline verpflichtet, sich um ihre Passagiere am Flughafen zu kümmern – sie darf Sie also nicht einfach Ihrem Schicksal überlassen. Dementsprechend haben Sie infolge einer Flug-Annullierung Anspruch auf sogenannte kostenlose Betreuungsleistungen. Hierzu gehören:
- Mahlzeiten und Getränke, in angemessenem Verhältnis zu Ihrer Wartezeit
- Unterbringung in einem Hotel mit Transfer, falls der Flug erst am/an nächsten Tag/en stattfindet. Bewahren Sie unbedingt die Belege auf, wenn Sie in Vorleistung gehen müssen!
- zwei Telefonate, E-Mails oder Faxe
Ticketpreis-Erstattung oder Alternativbeförderung
Darüber hinaus steht Ihnen zu, aus folgenden zwei Optionen zu wählen:
- Vollständige Erstattung des Flugpreises innerhalb von 7 Tagen oder
- anderweitige Beförderung zum Zielort zu vergleichbaren Reisebedingungen – so früh wie möglich oder zu einem wunschgemäßen Zeitpunkt (sofern Plätze verfügbar sind)
Ausgleichszahlungen
Bei Annullierung eines Fluges stehen Passagieren häufig auch Ausgleichszahlungen zu, die von der Länge der Flugstrecke abhängig sind:
- 250 Euro bei Flugstrecken bis einschließlich 1.500 km
- 400 Euro bei Flugstrecken von mehr als 1.500 km innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (EU + Island, Norwegen und Liechtenstein)
- 400 Euro bei Flugstrecken zwischen 1.500 und 3.500 km (außerhalb des EWR)
- 600 Euro für alle anderen Flüge (ab 3.500 km außerhalb des EWR)
Beispiel:
Der Flug der dreiköpfigen Familie Müller von Frankfurt nach Lissabon wird kurzfristig vor dem Abflug annulliert: Sie hat einen Anspruch von 400 Euro pro Person (= 1.200 Euro).
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben Sie in folgenden Fällen:
- Die Airline hat sie mindestens 14 Tage vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert.
- Die Airline hat sie in einem Zeitraum von sieben bis 14 Tagen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert und Ihnen einen Alternativflug angeboten, der frühestens zwei Stunden vor dem ursprünglich geplanten Abflug startet und höchstens vier Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunft am Zielflughafen landet.
- Die Airline hat Sie bis zu sechs Tage vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert und einen Alternativflug angeboten, der frühestens eine Stunde vor dem ursprünglich geplanten Abflug startet und höchstens zwei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunft landet.
- Die Airline kann nachweisen, dass die Annullierung auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Beispiele hierfür sind extreme Unwetter, Vogelschlag, Naturkatastrophen, Sperrung des Luftraums und Notlandungen. Ein Streik gilt nur dann als außergewöhnlicher Umstand, wenn der Vorgang außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegt, also zum Beispiel, wenn das Flughafenpersonal, Fluglotsen oder externe Dienstleister streiken, nicht aber wenn das eigene Airline-Personal streikt.
Welche Rechte haben Sie bei der Verspätung eines Fluges?
Betreuungsleistungen
Auch bei verspätetem Start Ihres Flugzeugs können Ihnen die bereits oben genannten Betreuungsleistungen zustehen. Diese sind von der Wartezeit im Verhältnis zur planmäßigen Abflugzeit und von der Flugstrecke abhängig. Einen Anspruch haben Sie unter folgenden Voraussetzungen:
- Verzögerung des Abflugs um mindestens zwei Stunden bei einer Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km
- Verzögerung des Abflugs um mindestens drei Stunden bei einer Flugstrecke über 1.500 km innerhalb des EWR
- Verzögerung des Abflugs um mindestens drei Stunden bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km (außerhalb des EWR)
- Verzögerung des Abflugs um mindestens vier Stunden bei allen anderen Flügen über 3.500 km
Sonderfall bei Verspätungen von mindestens fünf Stunden
Verspätet sich Ihr ursprünglich geplanter Abflug um mindestens fünf Stunden, können Sie sich Ihren Ticketpreis in voller Höhe erstatten lassen.
Ausgleichszahlungen
Wenn Sie mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden an Ihrem Zielflughafen ankommen, steht Ihnen in der Regel eine Ausgleichszahlung zu:
- 250 Euro bei Flugstrecken bis einschließlich 1.500 km
- 400 Euro bei Flugstrecken zwischen 1.500 und 3.500 km
- 600 Euro für Flüge ab 3.500 km (außerhalb der EU), innerhalb der EU maximal 400 Euro
Beispiel:
Die vierköpfige Familie Schmidt fliegt von Frankfurt nach Palma de Mallorca und kommt mit einer Verspätung von drei Stunden und 45 Minuten auf der Insel an: Sie hat einen Anspruch von 250 Euro pro Person (= 1.000 Euro).
Auch bei Flugverspätungen stehen Ihnen keine Ausgleichszahlungen zu, wenn diese durch „außergewöhnliche Umstände“ verursacht werden (siehe oben).
Wie können Sie Ihre Rechte bei Annullierungen und Verspätungen geltend machen?
Auf den Seiten der Verbraucherzentrale Hessen finden Sie umfangreiche Informationen dazu, welche Ansprüche Sie bei Flugärger jeder Art haben. Mit der „Flugärger-App“ können Sie Ihre Ansprüche bequem und kostenlos berechnen und anschließend bei der Airline geltend machen.
Wenn die Airline nicht auf Ihre Ansprüche reagiert oder diese ablehnt, können Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle wenden. Dies kann die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. oder die Schlichtungsstelle Luftverkehr sein.
Quelle: VerbraucherFenster Hessen

